Allgemeine Informationen
Die Ereignisse in den Kriesenherden der Welt beschäftigen uns alle. Wir hoffen, dass es Ihnen und Ihren Familienmitgliedern gut geht und Sie von keiner beunruhigenden, instabilen Situation betroffen sind. Wir können nachvollziehen, dass Sie sich in Anbetracht der aktuellen Krisen fragen, inwiefern sich diese Ereignisse auf Ihren Versicherungsschutz und unsere Assistance-Leistungen auswirken.
Bitte überprüfen Sie zunächst die Gültigkeit Ihres Reiseschutzes für Ihr Reiseziel. Aktuelle Informationen sowie Reise- und Sicherheitshinweise für Ihr Reiseland finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amts.
Überprüfen Sie anschließend bitte Ihre Versicherungs-Bedingungen. Diese regeln den Umfang Ihres Reiseschutzes. Kontaktieren Sie außerdem auch Ihren Reiseanbieter (z. B. die Fluggesellschaft, das Reisebüro oder den Reiseveranstalter). Ihr Reiseanbieter kann Ihre Reise gegebenenfalls (je nach Situation, Zeitplan, Reiseziel etc.) umplanen, ändern oder sich um eine Rückerstattung kümmern.
Sollte Ihnen Ihr Reiseanbieter keine Lösung anbieten können, finden Sie nachfolgend einige allgemeine Hinweise zu Ihrem Reiseschutz. Diese beziehen sich speziell auf die aktuelle Situation in oder um Europa.
Ereignisse, die über Ihren Reiseschutz NICHT abgesichert sind
Bitte entnehmen Sie die Details zu Ihrem Reiseschutz den Versicherungs-Bedingungen. Folgende Ereignisse sind über Ihren Allianz Reiseschutz generell nicht abgedeckt:
Sie haben sich entschieden die Reise nicht anzutreten oder haben Bedenken zu fliegen?
Nicht versichert ist im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung, wenn Sie beispielsweise eine Urlaubsreise nach Frankreich aufgrund des Ukraine-Krieges stornieren wollen
Sind direkt oder indirekt durch den Krieg verursachte Ereignisse abgesichert?
Wenn beispielsweise wegen eines Krieges Flüge annulliert werden, ist dies nicht im Versicherungsschutz Ihrer Reiseversicherung enthalten. Möglicherweise ist dies aber über Ihren Reiseanbieter abgedeckt
Was ist mit wirtschaftliche Sanktionen, die Ihre Reisepläne stören?
Sollten Sie die Reise absagen, weil beispielsweise Ihre Kreditkarte aufgrund von Restriktionen im Zahlungsverkehr (z. B. SWIFT) nicht eingesetzt werden kann, ist dies nicht durch Ihre Versicherung abgedeckt
Änderungen aufgrund von Reisewarnungen
Wenn das Auswärtige Amt beispielsweise eine Reisewarnung für Ihr Urlaubsziel ausspricht, Sie sich aber dennoch entscheiden, dorthin zu reisen, sind Sie auf der Reise bei Schäden, die direkt oder indirekt mit dem Anlass der Reisewarnung zusammenhängen, nicht versichert.
Fragen & Antworten
Ich habe einen Urlaub in einem Land nahe eines Krisenherdes gebucht und möchte meine Reise aufgrund der aktuellen Situation stornieren. Werden mir die Stornokosten erstattet?
Antwort: Bedenken, an einen bestimmten Ort zu reisen, sind kein versichertes Ereignis.
Das Auswärtige Amt hat eine Reisewarnung für mein Urlaubsziel ausgesprochen. Werden mir die Stornokosten erstattet
Antwort: Wird für Ihr Reiseziel eine Reisewarnung ausgesprochen, stellt dies kein versichertes Ereignis im Rahmen der Reiserücktritt-Versicherung dar. In der Regel tragen Sie jedoch die Kosten nicht selbst! Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an Ihren Reiseveranstalter. Er ist in der Pflicht, die Reise abzusagen und die Kosten zu erstatten oder eine Alternative zu bieten.
Ich befinde mich noch in einem Land mit Krisenherd und habe keine Möglichkeit, in mein Heimatland zurückzufliegen. Erhalte ich eine Rückerstattung der Reise- und Übernachtungskosten?
Antwort: Nein, denn direkt oder indirekt durch den Krieg verursachte Ereignisse sind nicht versichert.
Hinweis: Die obenstehenden Ausführungen gelten für unsere aktuellen Versicherungs-Bedingungen. Maßgeblich für den Versicherungsschutz sind im Einzelfall die dem jeweiligen Versicherungs-Abschluss zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen.